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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §117 Z1;Rechtssatz
Aufgrund der TKG-Novelle BGBl I Nr 65/2009 entfiel in § 121 Abs 2 TKG 2003 die Zeichenfolge "1,", sodass nach dieser Rechtslage der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs 2 TKG 2003 nicht mehr zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weiterzuleiten war und anstelle der bis dahin in § 121 Abs 3 TKG 2003 für Anträge nach § 117 Z 1, 2 und 7 TKG 2003 einheitlich festgelegten Entscheidungsfrist von vier Monaten die auf sechs Wochen verkürzte Entscheidungsfrist zur Anwendung kam. Diese Änderungen dienten - wie aus der Begründung des Initiativantrags (652/A 24. GP, vgl auch den AB 212 BlgNR 24. GP) zur Novelle BGBl I Nr 65/2009 hervorgeht - der Straffung des Verfahrens; es gibt keinen Anhaltspunkt in den Materialien dafür, dass damit auch davon abgegangen werden sollte, dass die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission im Streitfall - auch über Anträge nach § 117 Z 1 TKG 2003 - in der Form vertragsersetzender Bescheide zu ergehen haben.Aufgrund der TKG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2009, entfiel in Paragraph 121, Absatz 2, TKG 2003 die Zeichenfolge "1,", sodass nach dieser Rechtslage der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TKG 2003 nicht mehr zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weiterzuleiten war und anstelle der bis dahin in Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003 für Anträge nach Paragraph 117, Ziffer eins, 2 und 7 TKG 2003 einheitlich festgelegten Entscheidungsfrist von vier Monaten die auf sechs Wochen verkürzte Entscheidungsfrist zur Anwendung kam. Diese Änderungen dienten - wie aus der Begründung des Initiativantrags (652/A 24. GP, vergleiche auch den Ausschussbericht 212 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2009, hervorgeht - der Straffung des Verfahrens; es gibt keinen Anhaltspunkt in den Materialien dafür, dass damit auch davon abgegangen werden sollte, dass die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission im Streitfall - auch über Anträge nach Paragraph 117, Ziffer eins, TKG 2003 - in der Form vertragsersetzender Bescheide zu ergehen haben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X02Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017