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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs8;Rechtssatz
Gemäß § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Langen daher "neue Tatsachen, Beweise und Anträge" im Laufe des Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein, so befindet sich das entsprechende Anbringen in der der Berufungsbehörde zuzurechnenden Sphäre und ist im Sinne des § 280 BAO von der Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175, VwSlg 7625 F/2001, und vom 25. September 2002, 97/13/0123). Das gilt auch, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Pflicht zur Verständigung (§ 276 Abs. 8 letzter Satz BAO) nicht nachgekommen ist (Ritz, BAO4, § 280 Tz 2).Gemäß Paragraph 280, BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Langen daher "neue Tatsachen, Beweise und Anträge" im Laufe des Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein, so befindet sich das entsprechende Anbringen in der der Berufungsbehörde zuzurechnenden Sphäre und ist im Sinne des Paragraph 280, BAO von der Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175, VwSlg 7625 F/2001, und vom 25. September 2002, 97/13/0123). Das gilt auch, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Pflicht zur Verständigung (Paragraph 276, Absatz 8, letzter Satz BAO) nicht nachgekommen ist (Ritz, BAO4, Paragraph 280, Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130155.X01Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013