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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/13/0089 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/13/0090 E 22. Mai 2013Rechtssatz
Eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein und damit unabhängig von den in § 209a BAO umschriebenen Voraussetzungen an keine Verjährungsfrist gebunden (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO4, § 188 Tz 14b und § 207 Tz 8). Dass Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte grundsätzlich der Entscheidungspflicht unterliegen, die mit Devolutionsantrag geltend gemacht werden kann, ist durch Rechtsprechung geklärt (vgl. Ritz, a.a.O., § 311 Tz 13, und das dort zitierte Erkenntnis vom 17. Juni 1992, 87/13/0090, VwSlg 6679 F/1992).Eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein und damit unabhängig von den in Paragraph 209 a, BAO umschriebenen Voraussetzungen an keine Verjährungsfrist gebunden vergleiche dazu die Nachweise bei Ritz, BAO4, Paragraph 188, Tz 14b und Paragraph 207, Tz 8). Dass Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte grundsätzlich der Entscheidungspflicht unterliegen, die mit Devolutionsantrag geltend gemacht werden kann, ist durch Rechtsprechung geklärt vergleiche Ritz, a.a.O., Paragraph 311, Tz 13, und das dort zitierte Erkenntnis vom 17. Juni 1992, 87/13/0090, VwSlg 6679 F/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130088.X01Im RIS seit
08.07.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013