RS Vwgh 2013/5/22 2009/13/0087

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die mit der Berufungsvorentscheidung rechtskräftig entschiedene Sache beschränkte sich - wie das zu diesem Zeitpunkt vor dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungsverfahren - in Bezug auf die Wiederaufnahmen darauf, ob sie aus dem in den erstinstanzlichen Bescheiden vom März 2007 (sie betrafen eine erstmalige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO) herangezogenen Grund berechtigt waren. War dies nicht der Fall, was das Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung einräumte, und lag stattdessen aber ein anderer Wiederaufnahmsgrund vor, so wäre das Finanzamt an dessen nachträglicher Wahrnehmung auch durch eine stattgebende Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates nicht gehindert gewesen (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2006, 2003/15/0141, und vom 19. September 2007, 2004/13/0108). Der unabhängige Finanzsenat hat daher zu Recht geprüft, ob der in den Bescheiden vom 12. Dezember 2007 (sie betrafen eine zweitmalige Wiederaufnahme der Verfahren durch das Finanzamt gemäß § 303 Abs. 4 BAO) herangezogene Wiederaufnahmsgrund vorlag.Die mit der Berufungsvorentscheidung rechtskräftig entschiedene Sache beschränkte sich - wie das zu diesem Zeitpunkt vor dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungsverfahren - in Bezug auf die Wiederaufnahmen darauf, ob sie aus dem in den erstinstanzlichen Bescheiden vom März 2007 (sie betrafen eine erstmalige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO) herangezogenen Grund berechtigt waren. War dies nicht der Fall, was das Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung einräumte, und lag stattdessen aber ein anderer Wiederaufnahmsgrund vor, so wäre das Finanzamt an dessen nachträglicher Wahrnehmung auch durch eine stattgebende Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates nicht gehindert gewesen vergleiche in diesem Sinn etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2006, 2003/15/0141, und vom 19. September 2007, 2004/13/0108). Der unabhängige Finanzsenat hat daher zu Recht geprüft, ob der in den Bescheiden vom 12. Dezember 2007 (sie betrafen eine zweitmalige Wiederaufnahme der Verfahren durch das Finanzamt gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO) herangezogene Wiederaufnahmsgrund vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130087.X01

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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