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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen, die durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes erwachsen. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Auslegung der Voraussetzung der "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2012, 2010/15/0069, und vom 25. April 2013, 2010/15/0099). Die Judikatur verlangt im gegebenen Zusammenhang in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen (oder in dessen Einzugsbereich) besteht, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden etwa im Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 91/14/0085, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule aufgrund der spezifischen schifahrerischen Begleitausbildung und der besonderen Begabung des Kindes angenommen.Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen, die durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes erwachsen. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Auslegung der Voraussetzung der "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" iSd Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2012, 2010/15/0069, und vom 25. April 2013, 2010/15/0099). Die Judikatur verlangt im gegebenen Zusammenhang in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen (oder in dessen Einzugsbereich) besteht, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden etwa im Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 91/14/0085, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule aufgrund der spezifischen schifahrerischen Begleitausbildung und der besonderen Begabung des Kindes angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130026.X01Im RIS seit
08.07.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013