RS Vwgh 2013/5/23 2013/15/0163

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/19/2238 B 17. Oktober 1996 RS 1 (hier nur der vorletzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Abweisung eines an den VfGH gerichteten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch diesen Gerichtshof hat nur Auswirkungen auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH. Nur in diesem Fall besteht die rechtliche Möglichkeit, durch einen Antrag auf Abtretung an den VwGH im Falle der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde durch den VfGH auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem VwGH zu erreichen, daß der VwGH durch Abtretung der Beschwerde durch den VfGH zuständig wird (sog Sukzessivbeschwerde). Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VfGH bewirkt jedoch nicht, daß die Frist für die Erhebung einer SELBSTÄNDIGEN Beschwerde an den VwGH mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des VfGH neu zu laufen beginnt. Daran hat auch die Einfügung des § 61 Abs 4 VwGG durch die Nov BGBl 1995/470 nichts geändert.Die Abweisung eines an den VfGH gerichteten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch diesen Gerichtshof hat nur Auswirkungen auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH. Nur in diesem Fall besteht die rechtliche Möglichkeit, durch einen Antrag auf Abtretung an den VwGH im Falle der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde durch den VfGH auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem VwGH zu erreichen, daß der VwGH durch Abtretung der Beschwerde durch den VfGH zuständig wird (sog Sukzessivbeschwerde). Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VfGH bewirkt jedoch nicht, daß die Frist für die Erhebung einer SELBSTÄNDIGEN Beschwerde an den VwGH mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des VfGH neu zu laufen beginnt. Daran hat auch die Einfügung des Paragraph 61, Absatz 4, VwGG durch die Nov BGBl 1995/470 nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013150163.X01

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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