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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0107Rechtssatz
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass der Bf wegen beruflich bedingter Abwesenheit auf die schriftlichen Aufforderungen seines Rechtsvertreters ihn zu kontaktieren, zu spät reagierte. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung (hier: die Beschwerdeergänzung) zu setzen, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0078). Ein ausdrückliches Verbot des Bfs an seinen Rechtsvertreter, ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Weisung die Beschwerde ergänzt einzubringen, wird nicht behauptet. Es wäre daher am Rechtsvertreter gelegen, mangels Antwort auf seine Schreiben vor Ablauf der Frist zur Mängelbehebung vorsorglich die ergänzte Beschwerde einzubringen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Bf - da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat - die Folgen dieser Unterlassung zu tragen.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110040.X01Im RIS seit
22.08.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013