Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs1;Rechtssatz
Wenn eine Berufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg hat, hinsichtlich anderer aber nicht, ist dann hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zulässig. Dieser Grundsatz hat auch für eine Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 3 VStG zu gelten (Hinweis E 26. Jänner 2000, 99/03/0363).Wenn eine Berufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg hat, hinsichtlich anderer aber nicht, ist dann hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zulässig. Dieser Grundsatz hat auch für eine Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG zu gelten (Hinweis E 26. Jänner 2000, 99/03/0363).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090033.X02Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013