Index
40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0032 E 21. Dezember 1992 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach der Aufnahme des Beweises möglich (Hinweis: E 11.5.1990, 90/18/0006).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090033.X01Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013