RS Vwgh 2013/5/23 2013/09/0033

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0032 E 21. Dezember 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach der Aufnahme des Beweises möglich (Hinweis: E 11.5.1990, 90/18/0006).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090033.X01

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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