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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob beim Beamten im Zusammenhang mit seiner Spielleidenschaft auch eine psychische Erkrankung mit Beeinträchtigung seiner Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten vorgelegen ist, handelt es sich um eine medizinische Frage, die nicht ohne Sachkenntnis und bloß auf Grund eigener Wahrnehmung umfassend beantwortet werden kann (vgl. E 17. Dezember 1998, 96/09/0394; E 29. November 2007, 2005/09/0155). (Hier: Die fehlende Sachkenntnis kann nicht durch die Heranziehung eines Fachartikels kompensiert werden. Durch die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zur Rechtsfrage, ob zu den Zeitpunkten der Begehung der Dienstpflichtverletzungen die Zurechnungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gegeben war, hat die belBeh den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.)Bei der Beurteilung, ob beim Beamten im Zusammenhang mit seiner Spielleidenschaft auch eine psychische Erkrankung mit Beeinträchtigung seiner Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten vorgelegen ist, handelt es sich um eine medizinische Frage, die nicht ohne Sachkenntnis und bloß auf Grund eigener Wahrnehmung umfassend beantwortet werden kann vergleiche E 17. Dezember 1998, 96/09/0394; E 29. November 2007, 2005/09/0155). (Hier: Die fehlende Sachkenntnis kann nicht durch die Heranziehung eines Fachartikels kompensiert werden. Durch die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zur Rechtsfrage, ob zu den Zeitpunkten der Begehung der Dienstpflichtverletzungen die Zurechnungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gegeben war, hat die belBeh den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090110.X02Im RIS seit
14.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013