RS Vwgh 2013/5/23 2012/09/0108

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der jüngeren Judikatur des VwGH, wonach in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG 1923 verstärkt auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist, der Nachweis des Zutreffens der für die Veränderung geltenden Gründe dem Antragsteller zukommt (vgl. E 11. März 2011, 2010/09/0144, und die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 5 der DMSG-Novelle 1999, 1769 Blg. NR XX. GP 48). Die dazu von der Beschwerde eingeforderte Ermittlungspflicht der Behörden käme nur dann zum Tragen, wenn es sich bei der Veränderung ganz offenkundig um eine Maßnahme handelt, die die dauernde wirtschaftliche Erhaltung sicherstellt.Nach der jüngeren Judikatur des VwGH, wonach in einem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG 1923 verstärkt auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist, der Nachweis des Zutreffens der für die Veränderung geltenden Gründe dem Antragsteller zukommt vergleiche E 11. März 2011, 2010/09/0144, und die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 5, der DMSG-Novelle 1999, 1769 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48). Die dazu von der Beschwerde eingeforderte Ermittlungspflicht der Behörden käme nur dann zum Tragen, wenn es sich bei der Veränderung ganz offenkundig um eine Maßnahme handelt, die die dauernde wirtschaftliche Erhaltung sicherstellt.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090108.X04

Im RIS seit

14.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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