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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der jüngeren Judikatur des VwGH, wonach in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG 1923 verstärkt auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist, der Nachweis des Zutreffens der für die Veränderung geltenden Gründe dem Antragsteller zukommt (vgl. E 11. März 2011, 2010/09/0144, und die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 5 der DMSG-Novelle 1999, 1769 Blg. NR XX. GP 48). Die dazu von der Beschwerde eingeforderte Ermittlungspflicht der Behörden käme nur dann zum Tragen, wenn es sich bei der Veränderung ganz offenkundig um eine Maßnahme handelt, die die dauernde wirtschaftliche Erhaltung sicherstellt.Nach der jüngeren Judikatur des VwGH, wonach in einem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG 1923 verstärkt auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist, der Nachweis des Zutreffens der für die Veränderung geltenden Gründe dem Antragsteller zukommt vergleiche E 11. März 2011, 2010/09/0144, und die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 5, der DMSG-Novelle 1999, 1769 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48). Die dazu von der Beschwerde eingeforderte Ermittlungspflicht der Behörden käme nur dann zum Tragen, wenn es sich bei der Veränderung ganz offenkundig um eine Maßnahme handelt, die die dauernde wirtschaftliche Erhaltung sicherstellt.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090108.X04Im RIS seit
14.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013