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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/09/0089 2012/09/0103 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0151 E 19. Mai 2014 2013/09/0150 E 19. Mai 2014 2013/09/0191 E 18. Juni 2014Rechtssatz
Für Ersatzfreiheitsstrafen gilt das Zusammenrechnungsgebot der § 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 VStG. Es ist nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen auf Grund des VStG enthält dieses Gesetz allerdings die Regel, dass innerhalb von sechs Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als sechs Wochen dauern soll (vgl. § 54a Abs. 3 VStG).Für Ersatzfreiheitsstrafen gilt das Zusammenrechnungsgebot der Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, VStG. Es ist nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen auf Grund des VStG enthält dieses Gesetz allerdings die Regel, dass innerhalb von sechs Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als sechs Wochen dauern soll vergleiche Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090082.X07Im RIS seit
12.07.2013Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018