Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/09/0089 2012/09/0103 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0151 E 19. Mai 2014 2013/09/0150 E 19. Mai 2014 2013/09/0191 E 18. Juni 2014Rechtssatz
Eine strafbare Handlung fällt dann in den gemäß Art. 91 B-VG von Verfassungs wegen der Strafgerichtsbarkeit garantierten Kernbereich, wenn sie wegen der vom Bundesgesetzgeber bewerteten hohen Sozialschädlichkeit mit einer schwerwiegenden Strafe bedroht ist; der Bundesgesetzgeber ist in diesem Fall von Verfassungs wegen gehalten, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlung die (wegen ihrer Unabhängigkeit hiezu besonders qualifizierten) Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen. Eine strafbare Handlung gehört diesem Bereich jedenfalls dann zu, wenn die angedrohte Strafe vor dem Hintergrund des in der Strafrechtsordnung enthaltenen, unterhalb der Grenze zur Schöffengerichtsbarkeit liegenden Systems von Strafen unterschiedlicher Höhe als für den Bestraften besonders empfindlich einzustufen ist (vgl. E VfGH 27. September 1989, SlgNr. 12151). In Fällen in denen in jedem einzelnen Fall eine Höchststrafe von EUR 20.000 droht, kann davon nicht die Rede sein, ebenso wenig wie davon, dass Übertretungen iSd § 28 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AuslBG als "mit schweren Strafen bedrohte Verbrechen" (Art. 91 Abs. 2 B-VG) von Verfassungs wegen in die Zuständigkeit der Geschworenengerichte fallen müssten. Dass ein auferlegter Strafbetrag zusammengerechnet insgesamt eine beträchtliche Höhe erreicht, ist kein Grund, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zu zweifeln. Die Gestaltung der Straftatbestände des § 28 Abs 1 AuslBG bietet vor dem Hintergrund des Kumulationsprinzips keinen Anlass zu Bedenken. Langdauernde Beschäftigungen werden nicht etwa willkürlich in eine Vielzahl von Einzeltaten aufgesplittert. Die einer Hintanhaltung der schon erwähnten möglichen Verrechnung der riskierten Strafe mit dem erwarteten Nutzen dienende Entscheidung des Gesetzgebers aber, die verbotene Beschäftigung eines Ausländers wie eine selbständige Tat zu ahnden, kann angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses nicht als Missbrauch gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden (vgl. E VfGH 20. Juni 1994, SlgNr. 13790).Eine strafbare Handlung fällt dann in den gemäß Artikel 91, B-VG von Verfassungs wegen der Strafgerichtsbarkeit garantierten Kernbereich, wenn sie wegen der vom Bundesgesetzgeber bewerteten hohen Sozialschädlichkeit mit einer schwerwiegenden Strafe bedroht ist; der Bundesgesetzgeber ist in diesem Fall von Verfassungs wegen gehalten, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlung die (wegen ihrer Unabhängigkeit hiezu besonders qualifizierten) Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen. Eine strafbare Handlung gehört diesem Bereich jedenfalls dann zu, wenn die angedrohte Strafe vor dem Hintergrund des in der Strafrechtsordnung enthaltenen, unterhalb der Grenze zur Schöffengerichtsbarkeit liegenden Systems von Strafen unterschiedlicher Höhe als für den Bestraften besonders empfindlich einzustufen ist vergleiche E VfGH 27. September 1989, SlgNr. 12151). In Fällen in denen in jedem einzelnen Fall eine Höchststrafe von EUR 20.000 droht, kann davon nicht die Rede sein, ebenso wenig wie davon, dass Übertretungen iSd Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG als "mit schweren Strafen bedrohte Verbrechen" (Artikel 91, Absatz 2, B-VG) von Verfassungs wegen in die Zuständigkeit der Geschworenengerichte fallen müssten. Dass ein auferlegter Strafbetrag zusammengerechnet insgesamt eine beträchtliche Höhe erreicht, ist kein Grund, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zu zweifeln. Die Gestaltung der Straftatbestände des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG bietet vor dem Hintergrund des Kumulationsprinzips keinen Anlass zu Bedenken. Langdauernde Beschäftigungen werden nicht etwa willkürlich in eine Vielzahl von Einzeltaten aufgesplittert. Die einer Hintanhaltung der schon erwähnten möglichen Verrechnung der riskierten Strafe mit dem erwarteten Nutzen dienende Entscheidung des Gesetzgebers aber, die verbotene Beschäftigung eines Ausländers wie eine selbständige Tat zu ahnden, kann angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses nicht als Missbrauch gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden vergleiche E VfGH 20. Juni 1994, SlgNr. 13790).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090082.X05Im RIS seit
12.07.2013Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018