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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/09/0089 2012/09/0103 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0151 E 19. Mai 2014 2013/09/0150 E 19. Mai 2014 2013/09/0191 E 18. Juni 2014Rechtssatz
Die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ohne die erforderliche Bewilligung stellt ein eigenes Delikt dar. Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher keine Rede, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers erfolgt. Den § 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 VStG ist auch vor dem Hintergrund des Art. 4 7. ZP MRK keine absolute Höchststrafe zu entnehmen, die insgesamt bei Verhängung mehrerer Strafen wegen mehrerer Verwaltungsstraftaten gleichzeitig nur verhängt werden dürfte.Die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ohne die erforderliche Bewilligung stellt ein eigenes Delikt dar. Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher keine Rede, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers erfolgt. Den Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, VStG ist auch vor dem Hintergrund des Artikel 4, 7. ZP MRK keine absolute Höchststrafe zu entnehmen, die insgesamt bei Verhängung mehrerer Strafen wegen mehrerer Verwaltungsstraftaten gleichzeitig nur verhängt werden dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090082.X04Im RIS seit
12.07.2013Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018