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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Die Meinung, das Studium der Angewandten Kulturwissenschaften könne nur dann als Umschulung iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anerkannt werden, wenn eine Betätigung im Kulturbereich als solchem angestrebt werde, ist verfehlt. Dazu kommt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit einer mit der konkreten Absicht auf künftige Einnahmenerzielung betriebenen Umschulungsmaßnahme nicht davon abhängt, ob es dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Umschulung tatsächlich gelingt, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, verschafft doch grundsätzlich keine Ausbildung eine Garantie, nach ihrem Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können.Die Meinung, das Studium der Angewandten Kulturwissenschaften könne nur dann als Umschulung iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 anerkannt werden, wenn eine Betätigung im Kulturbereich als solchem angestrebt werde, ist verfehlt. Dazu kommt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit einer mit der konkreten Absicht auf künftige Einnahmenerzielung betriebenen Umschulungsmaßnahme nicht davon abhängt, ob es dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Umschulung tatsächlich gelingt, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, verschafft doch grundsätzlich keine Ausbildung eine Garantie, nach ihrem Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150159.X07Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017