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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat der Abgabepflichtige ausführlich erläutert, dass und in welchen Bereichen er aufgrund der durch das Universitätsstudium erworbenen Ausbildung zur Erzielung von Einkünften tätig sein wolle. Dass er sich bei diesen Ausführungen nicht auf eine konkrete berufliche Betätigung festgelegt hat, zeugt nur von einer realistischen Einschätzung der Berufswelt und der Arbeitsplatzsituation und kann dem Abgabepflichtigen nicht zum Nachteil gereichen. Zudem zielt eine Universitätsausbildung im Allgemeinen gerade darauf ab, dass die Absolventen Fähigkeiten erwerben, aufgrund derer sie sodann in unterschiedlichsten Bereichen erfolgreich tätig werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150159.X06Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017