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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0105 mwN).Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0105 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150159.X03Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017