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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3 Abs2 idF 2003/I/134;Rechtssatz
Werden im Unternehmen Gegenstände auf Lager produziert und in späterer Folge für unternehmensfremde Zwecke des Unternehmers entnommen, so liegt in Bezug auf den fertigen Gegenstand eine Entnahme iSd § 3 Abs. 2 UStG 1994 vor (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, § 3 Abs. 2 Tz 29). Wird hingegen ein Gegenstand im Unternehmen schon für private Zwecke des Unternehmers und abgestellt auf seine Bedürfnisse hergestellt, besteht der Vorgang einerseits in einem Entnahmeeigenverbrauch iSd § 3 Abs. 2 UStG 1994 und andererseits in einem Eigenverbrauch der sonstigen Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 leg. cit. (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz 211). Es ist also - um den unionsrechtlichen Vorgaben der Eigenverbrauchsbesteuerung zu entsprechen - eine Aufspaltung in die Entnahme der verwendeten Gegenstände des Unternehmens und die Entnahme der Arbeitsleistungen vorzunehmen. Legt beispielsweise der Arbeitnehmer des Unternehmers Elektroleitungen im Haus des Unternehmers unter Verwendung von Material aus dem Unternehmen (Dritten gegenüber wäre eine Werklieferung gegeben), so ist hinsichtlich des Materials ein Vorgang nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 anzunehmen, hinsichtlich der Leistungen der Arbeitnehmer ein solcher nach § 3a Abs. 1a leg. cit. (vgl. nochmals Ruppe/Achatz, aaO).Werden im Unternehmen Gegenstände auf Lager produziert und in späterer Folge für unternehmensfremde Zwecke des Unternehmers entnommen, so liegt in Bezug auf den fertigen Gegenstand eine Entnahme iSd Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994 vor vergleiche Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Paragraph 3, Absatz 2, Tz 29). Wird hingegen ein Gegenstand im Unternehmen schon für private Zwecke des Unternehmers und abgestellt auf seine Bedürfnisse hergestellt, besteht der Vorgang einerseits in einem Entnahmeeigenverbrauch iSd Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994 und andererseits in einem Eigenverbrauch der sonstigen Leistung iSd Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer 2, leg. cit. vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 3, Tz 211). Es ist also - um den unionsrechtlichen Vorgaben der Eigenverbrauchsbesteuerung zu entsprechen - eine Aufspaltung in die Entnahme der verwendeten Gegenstände des Unternehmens und die Entnahme der Arbeitsleistungen vorzunehmen. Legt beispielsweise der Arbeitnehmer des Unternehmers Elektroleitungen im Haus des Unternehmers unter Verwendung von Material aus dem Unternehmen (Dritten gegenüber wäre eine Werklieferung gegeben), so ist hinsichtlich des Materials ein Vorgang nach Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994 anzunehmen, hinsichtlich der Leistungen der Arbeitnehmer ein solcher nach Paragraph 3 a, Absatz eins a, leg. cit. vergleiche nochmals Ruppe/Achatz, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150139.X01Im RIS seit
21.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017