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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0213Rechtssatz
Die in § 28 Abs. 6 AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" ist ein spezifischer Tatbestand mit Tatbestandvoraussetzungen, die mit jenen der "Inanspruchnahmetatbestände" des § 28 (iVm § 18)AuslBG nicht verglichen werden kann. Die in § 28 Abs. 6 AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" greift etwa bei kompletter Weitergabe eines Auftrages oder Teilen davon an Auftragnehmer mit Sitz im Inland.Die in Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" ist ein spezifischer Tatbestand mit Tatbestandvoraussetzungen, die mit jenen der "Inanspruchnahmetatbestände" des Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 18,)AuslBG nicht verglichen werden kann. Die in Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" greift etwa bei kompletter Weitergabe eines Auftrages oder Teilen davon an Auftragnehmer mit Sitz im Inland.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090212.X06Im RIS seit
25.06.2013Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014