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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;Rechtssatz
Voraussetzung für das Gebrauchmachen von der außerordentlichen Strafmilderung ist, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde in nachvollziehbarer Weise darzutun. Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung der Behörde jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe "beträchtlich überwiegt".
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090048.X01Im RIS seit
25.06.2013Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018