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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind grundsätzlich nur dann bewilligungspflichtig, wenn sich dadurch eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung ergibt. Eine Lärmbeeinträchtigung von in der Umgebung der Anlage wohnenden Personen stellt keine Änderung einer Wasserbenutzung dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070254.X02Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017