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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestands gemäß § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 setzt voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen eine gemäß § 9 Abs 1 oder 2 legcit erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehlt.Die Erfüllung des Tatbestands gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 setzt voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen eine gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 legcit erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehlt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070254.X01Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017