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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Rechtssatz
Ein Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 setzt die Erforderlichkeit von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 legcit.) voraus.Ein Auftrag nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 setzt die Erforderlichkeit von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3, legcit.) voraus.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070084.X01Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013