Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz. 30 und 31).Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz. 30 und 31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150165.X02Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017