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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §238 Abs1;Rechtssatz
Dass Steuerpflichtige auf Grund ihrer privatrechtlichen Geschäftsbeziehungen zur einhebungsberechtigten Gebietskörperschaft "freiwillig" verjährte Abgaben entrichten, stellt einen ungewöhnlichen Sachverhalt dar, zu dessen Glaubhaftmachung es mehr als der bloßen Behauptung des Steuerpflichtigen bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150146.X03Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017