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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z3;Rechtssatz
Steuerschulden sind dann auszuweisen, wenn sie entstanden sind und zwar in Höhe des Abgabenanspruches der anspruchsberechtigten Gebietskörperschaft, der sich auf Grund der Abgabengesetze ergibt (vgl. Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz. 268).Steuerschulden sind dann auszuweisen, wenn sie entstanden sind und zwar in Höhe des Abgabenanspruches der anspruchsberechtigten Gebietskörperschaft, der sich auf Grund der Abgabengesetze ergibt vergleiche Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz. 268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150146.X02Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017