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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §252 Abs1;Rechtssatz
§ 197 Abs. 1 und 2 NÖ AO bestimmte (ebenso wie § 252 Abs. 1 und 2 BAO), dass abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im Feststellungs- oder Zerlegungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO4, § 252 Tz. 3).Paragraph 197, Absatz eins und 2 NÖ AO bestimmte (ebenso wie Paragraph 252, Absatz eins und 2 BAO), dass abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im Feststellungs- oder Zerlegungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung als unbegründet abzuweisen vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 252, Tz. 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150145.X07Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013