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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Billigt man der Abgabenbehörde erster Instanz zu, bei Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO mit einer Anpassung abgeleiteter Bescheide zuzuwarten, kann für die Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, 92/13/0088).Billigt man der Abgabenbehörde erster Instanz zu, bei Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO mit einer Anpassung abgeleiteter Bescheide zuzuwarten, kann für die Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich nichts anderes gelten vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, 92/13/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150145.X06Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013