Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Wird der Grundlagenbescheid von der Berufungsbehörde unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben, kann keine Rede davon sein, dass das dem abgeleiteten Bescheid vorgelagerte Verfahren damit seinen Abschluss gefunden hat. Im Lichte der eindeutigen Zielsetzung des § 218 NÖ AO (wie auch des § 295 BAO) ist im Falle der Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erst das Ergehen des Ersatzbescheides und dessen Rechtskraft als jenes Ereignis zu verstehen, das die Verpflichtung der Behörde zur Anpassung abgeleiteter Bescheide auslöst (zur gebotenen Auslegung der Gesetzesvorschrift an ihrer klaren Zielsetzung siehe auch Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, Baden-Baden 1994, 252 f).Wird der Grundlagenbescheid von der Berufungsbehörde unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO aufgehoben, kann keine Rede davon sein, dass das dem abgeleiteten Bescheid vorgelagerte Verfahren damit seinen Abschluss gefunden hat. Im Lichte der eindeutigen Zielsetzung des Paragraph 218, NÖ AO (wie auch des Paragraph 295, BAO) ist im Falle der Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erst das Ergehen des Ersatzbescheides und dessen Rechtskraft als jenes Ereignis zu verstehen, das die Verpflichtung der Behörde zur Anpassung abgeleiteter Bescheide auslöst (zur gebotenen Auslegung der Gesetzesvorschrift an ihrer klaren Zielsetzung siehe auch Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, Baden-Baden 1994, 252 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150145.X04Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013