Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §295;Rechtssatz
§ 218 NÖ AO lässt es - wie § 295 BAO - zu, dass mit der Abänderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides zugewartet werden kann. Diese der Behörde eingeräumte Befugnis trägt Prinzipien der Verfahrensökonomie Rechnung, weil nach Eintreten der Rechtskraft (nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach abschließender Entscheidung im Berufungsverfahren) endgültig gewiss ist, in welcher Weise der abgeleitete Bescheid zu ändern und im Falle einer gegenüber dem Erstbescheid geänderten Fassung des Grundlagenbescheides nur ein einziger Änderungsschritt im Folgeverfahren erforderlich ist, nämlich der nach Eintreten der Rechtskraft des Grundlagenbescheides, dem sodann ein hohes Maß an Endgültigkeit beigemessen werden kann (vgl. zu § 295 BAO Stoll, BAO, 2861).Paragraph 218, NÖ AO lässt es - wie Paragraph 295, BAO - zu, dass mit der Abänderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides zugewartet werden kann. Diese der Behörde eingeräumte Befugnis trägt Prinzipien der Verfahrensökonomie Rechnung, weil nach Eintreten der Rechtskraft (nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach abschließender Entscheidung im Berufungsverfahren) endgültig gewiss ist, in welcher Weise der abgeleitete Bescheid zu ändern und im Falle einer gegenüber dem Erstbescheid geänderten Fassung des Grundlagenbescheides nur ein einziger Änderungsschritt im Folgeverfahren erforderlich ist, nämlich der nach Eintreten der Rechtskraft des Grundlagenbescheides, dem sodann ein hohes Maß an Endgültigkeit beigemessen werden kann vergleiche zu Paragraph 295, BAO Stoll, BAO, 2861).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150145.X03Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013