RS Vwgh 2013/5/23 2010/15/0145

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295;
LAO NÖ 1977 §218;
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 218 NÖ AO lässt es - wie § 295 BAO - zu, dass mit der Abänderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides zugewartet werden kann. Diese der Behörde eingeräumte Befugnis trägt Prinzipien der Verfahrensökonomie Rechnung, weil nach Eintreten der Rechtskraft (nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach abschließender Entscheidung im Berufungsverfahren) endgültig gewiss ist, in welcher Weise der abgeleitete Bescheid zu ändern und im Falle einer gegenüber dem Erstbescheid geänderten Fassung des Grundlagenbescheides nur ein einziger Änderungsschritt im Folgeverfahren erforderlich ist, nämlich der nach Eintreten der Rechtskraft des Grundlagenbescheides, dem sodann ein hohes Maß an Endgültigkeit beigemessen werden kann (vgl. zu § 295 BAO Stoll, BAO, 2861).Paragraph 218, NÖ AO lässt es - wie Paragraph 295, BAO - zu, dass mit der Abänderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides zugewartet werden kann. Diese der Behörde eingeräumte Befugnis trägt Prinzipien der Verfahrensökonomie Rechnung, weil nach Eintreten der Rechtskraft (nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach abschließender Entscheidung im Berufungsverfahren) endgültig gewiss ist, in welcher Weise der abgeleitete Bescheid zu ändern und im Falle einer gegenüber dem Erstbescheid geänderten Fassung des Grundlagenbescheides nur ein einziger Änderungsschritt im Folgeverfahren erforderlich ist, nämlich der nach Eintreten der Rechtskraft des Grundlagenbescheides, dem sodann ein hohes Maß an Endgültigkeit beigemessen werden kann vergleiche zu Paragraph 295, BAO Stoll, BAO, 2861).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150145.X03

Im RIS seit

28.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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