Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §281;Rechtssatz
Die Aussetzung der Berufungsentscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO4, § 281, Tz. 1). Haben Aussetzungsbescheide durch Abschluss des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung war, ihre Wirksamkeit verloren, ohne dass das abgeschlossene Verfahren die erhoffte rechtliche Klärung erbracht hat, ist vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes die Erlassung eines neuerlichen Aussetzungsbescheides nicht ausgeschlossen. Da die seinerzeitigen Aussetzungsbescheide ihre Wirksamkeit verloren haben, kann auch keine von ihnen ausgehende Bindungswirkung einer neuerlichen Aussetzung entgegenstehen.Die Aussetzung der Berufungsentscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 281,, Tz. 1). Haben Aussetzungsbescheide durch Abschluss des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung war, ihre Wirksamkeit verloren, ohne dass das abgeschlossene Verfahren die erhoffte rechtliche Klärung erbracht hat, ist vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes die Erlassung eines neuerlichen Aussetzungsbescheides nicht ausgeschlossen. Da die seinerzeitigen Aussetzungsbescheide ihre Wirksamkeit verloren haben, kann auch keine von ihnen ausgehende Bindungswirkung einer neuerlichen Aussetzung entgegenstehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150145.X02Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013