RS Vwgh 2013/5/23 2010/15/0145

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
LAO NÖ 1977 §211;
VwRallg;
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Die Aussetzung der Berufungsentscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO4, § 281, Tz. 1). Haben Aussetzungsbescheide durch Abschluss des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung war, ihre Wirksamkeit verloren, ohne dass das abgeschlossene Verfahren die erhoffte rechtliche Klärung erbracht hat, ist vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes die Erlassung eines neuerlichen Aussetzungsbescheides nicht ausgeschlossen. Da die seinerzeitigen Aussetzungsbescheide ihre Wirksamkeit verloren haben, kann auch keine von ihnen ausgehende Bindungswirkung einer neuerlichen Aussetzung entgegenstehen.Die Aussetzung der Berufungsentscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 281,, Tz. 1). Haben Aussetzungsbescheide durch Abschluss des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung war, ihre Wirksamkeit verloren, ohne dass das abgeschlossene Verfahren die erhoffte rechtliche Klärung erbracht hat, ist vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes die Erlassung eines neuerlichen Aussetzungsbescheides nicht ausgeschlossen. Da die seinerzeitigen Aussetzungsbescheide ihre Wirksamkeit verloren haben, kann auch keine von ihnen ausgehende Bindungswirkung einer neuerlichen Aussetzung entgegenstehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150145.X02

Im RIS seit

28.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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