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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §281;Rechtssatz
Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 1992, 90/15/0090, und 90/15/0165). Nichts anderes gilt für Aussetzungsbescheide gemäß § 211 NÖ AO. [Hier: Mit Ergehen bestimmter Erkenntnisse des VwGH haben bestimmte Aussetzungsbescheide ihre Wirksamkeit verloren. Von diesem Zeitpunkt an lief eine neue sechsmonatige Frist iSd § 27 VwGG für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde (vgl. Ritz, BAO4, § 281 Tz. 24).]Ein Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 281, BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 1992, 90/15/0090, und 90/15/0165). Nichts anderes gilt für Aussetzungsbescheide gemäß Paragraph 211, NÖ AO. [Hier: Mit Ergehen bestimmter Erkenntnisse des VwGH haben bestimmte Aussetzungsbescheide ihre Wirksamkeit verloren. Von diesem Zeitpunkt an lief eine neue sechsmonatige Frist iSd Paragraph 27, VwGG für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 281, Tz. 24).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150145.X01Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013