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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Zweck der in Rede stehenden Regelung des § 13 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 besteht darin, "anonymitätsbegünstigenden und steueroasenartigen Tendenzen" entgegen zu wirken (Metzler, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg.), KStG, § 13 Tz 61 ff). Die ErlRV zum StruktAnpG 1996 sprechen davon, dass die - vor Einführung dieser Regelung in Einzelfällen nicht vollzogene - Offenlegung der Stiftungsverhältnisse gegenüber dem Fiskus sichergestellt werden sollte. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung erschließt sich die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals: Dem mit der Norm verfolgten Zweck ist entsprochen, wenn die betreffenden Urkunden spätestens bei Rechtskraft des Abgabenbescheides der Behörde vorliegen. Wie Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht, Rz II/258, zutreffend aufzeigt, kann die Abgabenbehörde auch Zwangsmittel einsetzen, um die Vorlage der Urkunden zu erwirken. Diesem Auslegungsergebnis steht die Regelung für das Inkrafttreten des § 13 KStG 1988 idF StruktAnpG 1996 in § 26b Abs. 1 leg.cit. nicht entgegen, stellt diese doch eine Sonderregelung für bereits bestehende Stiftungen dar, für welche die Offenlegung der in § 13 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 genannten Umstände noch nicht erfolgt war.Der Zweck der in Rede stehenden Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz KStG 1988 besteht darin, "anonymitätsbegünstigenden und steueroasenartigen Tendenzen" entgegen zu wirken (Metzler, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg.), KStG, Paragraph 13, Tz 61 ff). Die ErlRV zum StruktAnpG 1996 sprechen davon, dass die - vor Einführung dieser Regelung in Einzelfällen nicht vollzogene - Offenlegung der Stiftungsverhältnisse gegenüber dem Fiskus sichergestellt werden sollte. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung erschließt sich die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals: Dem mit der Norm verfolgten Zweck ist entsprochen, wenn die betreffenden Urkunden spätestens bei Rechtskraft des Abgabenbescheides der Behörde vorliegen. Wie Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht, Rz II/258, zutreffend aufzeigt, kann die Abgabenbehörde auch Zwangsmittel einsetzen, um die Vorlage der Urkunden zu erwirken. Diesem Auslegungsergebnis steht die Regelung für das Inkrafttreten des Paragraph 13, KStG 1988 in der Fassung StruktAnpG 1996 in Paragraph 26 b, Absatz eins, leg.cit. nicht entgegen, stellt diese doch eine Sonderregelung für bereits bestehende Stiftungen dar, für welche die Offenlegung der in Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz KStG 1988 genannten Umstände noch nicht erfolgt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150083.X03Im RIS seit
14.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017