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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs2 lita Z2;Rechtssatz
§ 13 KStG 1988 enthält keine Regelung über die nähere zeitliche Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals des Vorliegens der Urkunden. Wie Lang, Die Privatstiftung nach dem StruktAnpG 1996, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe (Hrsg.), Steuerplanung 1997, 145, zutreffend aufzeigt, kann eine - vom Wortlaut der Norm gedeckte - Interpretation, wonach immer, also zu jedem Zeitpunkt die Urkunden in ihrer aktuellen Fassung dem Finanzamt vorliegen müssten, dem von der Regelung verfolgten Zweck nicht gerecht werden; es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die besondere Form der Stiftungsbesteuerung an eine Voraussetzung zu knüpfen, welche zu erfüllen den Privatstiftungen praktisch nicht möglich ist. Das gilt entsprechend, würde man die Vorlagepflicht dahingehend verstehen, dass stets im Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaftsteuerschuld (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO) die Urkunden dem Finanzamt vorliegen müssten, ist es doch nicht auszuschließen, dass erst unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine aktualisierte Fassung der Urkunden entstanden ist.Paragraph 13, KStG 1988 enthält keine Regelung über die nähere zeitliche Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals des Vorliegens der Urkunden. Wie Lang, Die Privatstiftung nach dem StruktAnpG 1996, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe (Hrsg.), Steuerplanung 1997, 145, zutreffend aufzeigt, kann eine - vom Wortlaut der Norm gedeckte - Interpretation, wonach immer, also zu jedem Zeitpunkt die Urkunden in ihrer aktuellen Fassung dem Finanzamt vorliegen müssten, dem von der Regelung verfolgten Zweck nicht gerecht werden; es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die besondere Form der Stiftungsbesteuerung an eine Voraussetzung zu knüpfen, welche zu erfüllen den Privatstiftungen praktisch nicht möglich ist. Das gilt entsprechend, würde man die Vorlagepflicht dahingehend verstehen, dass stets im Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaftsteuerschuld (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO) die Urkunden dem Finanzamt vorliegen müssten, ist es doch nicht auszuschließen, dass erst unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine aktualisierte Fassung der Urkunden entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150083.X02Im RIS seit
14.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017