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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §13;Rechtssatz
Die Sondervorschriften des § 13 KStG 1988 gelten nur für Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem Finanzamt vorliegen. Das Vorliegen der Stiftungsurkunde und, wenn eine solche erstellt worden ist, der Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt ist somit tatbestandsmäßige Voraussetzung (vgl. Lang, Die Privatstiftung nach dem StruktAnpG 1996, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe (Hrsg.), Steuerplanung 1997, 129, 144). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die Regelungen des § 13 KStG 1988 für Privatstiftungen nicht anwendbar und die Körperschaftbesteuerung der Privatstiftung entspricht im Wesentlichen jener einer Kapitalgesellschaft (vgl. Metzler, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg.), KStG, § 13 Tz 62; Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz II/257).Die Sondervorschriften des Paragraph 13, KStG 1988 gelten nur für Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem Finanzamt vorliegen. Das Vorliegen der Stiftungsurkunde und, wenn eine solche erstellt worden ist, der Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt ist somit tatbestandsmäßige Voraussetzung vergleiche Lang, Die Privatstiftung nach dem StruktAnpG 1996, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe (Hrsg.), Steuerplanung 1997, 129, 144). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die Regelungen des Paragraph 13, KStG 1988 für Privatstiftungen nicht anwendbar und die Körperschaftbesteuerung der Privatstiftung entspricht im Wesentlichen jener einer Kapitalgesellschaft vergleiche Metzler, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg.), KStG, Paragraph 13, Tz 62; Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz II/257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150083.X01Im RIS seit
14.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017