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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Bei der Bescheidberichtigung nach § 293 BAO geht es ausschließlich um die Beseitigung einer Diskrepanz zwischen tatsächlichem und erklärtem Bescheidwillen.Bei der Bescheidberichtigung nach Paragraph 293, BAO geht es ausschließlich um die Beseitigung einer Diskrepanz zwischen tatsächlichem und erklärtem Bescheidwillen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150076.X02Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013