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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Die Einrichtung des § 293 BAO dient der Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, sowie Ritz, BAO4, § 293 Tz 1). Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2008/15/0280).Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO dient der Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, sowie Ritz, BAO4, Paragraph 293, Tz 1). Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2008/15/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150076.X01Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013