RS Vwgh 2013/5/23 2010/15/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2013
beobachten
merken

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

62011CJ0549 Orfey VORAB;
UStG 1994 §17 Abs1;
  1. UStG 1994 § 17 heute
  2. UStG 1994 § 17 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. UStG 1994 § 17 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 17 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  5. UStG 1994 § 17 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. UStG 1994 § 17 gültig von 31.12.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  7. UStG 1994 § 17 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  8. UStG 1994 § 17 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0025 E 23. Mai 2013

Rechtssatz

Die Ausführungen in Rn 27 und 28 des Urteils des EuGH vom 19. Dezember 2012, C-549/11, Orfey Balgaria, gelten entsprechend für die so genannte Ist-Besteuerung (§ 17 Abs. 1 UStG 1994). Der Umsatzsteuer unterliegen nur sohin nur solche Vorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf das ihnen zu Grunde liegende Rechtsgeschäft oder eine zur Bewirkung des Umsatzes zwingende Rechtsnorm der Zusammenhang zwischen den Vorauszahlungen und der späteren Ausführung des Umsatzes besteht. Auch das System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verfolgt das Ziel, nur tatsächlich zur Ausführung gelangende Umsätze zu erfassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1987, 82/17/0138). Es erweist sich sohin als richtig, dass Aufschließungsbeiträge nicht schon deshalb, weil es zu einem Zahlungsvorgang gekommen ist, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit nicht die Leistungserbringung (Anschluss an die Ver- bzw. Entsorgungsanlage) bereits festgestanden ist. Die umsatzsteuerliche Erfassung des vollen hiefür zu entrichtenden Entgelts wird gegebenenfalls in der Zukunft in Zusammenhang mit der allfälligen tatsächlichen Leistungserbringung zu erfolgen haben.Die Ausführungen in Rn 27 und 28 des Urteils des EuGH vom 19. Dezember 2012, C-549/11, Orfey Balgaria, gelten entsprechend für die so genannte Ist-Besteuerung (Paragraph 17, Absatz eins, UStG 1994). Der Umsatzsteuer unterliegen nur sohin nur solche Vorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf das ihnen zu Grunde liegende Rechtsgeschäft oder eine zur Bewirkung des Umsatzes zwingende Rechtsnorm der Zusammenhang zwischen den Vorauszahlungen und der späteren Ausführung des Umsatzes besteht. Auch das System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verfolgt das Ziel, nur tatsächlich zur Ausführung gelangende Umsätze zu erfassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1987, 82/17/0138). Es erweist sich sohin als richtig, dass Aufschließungsbeiträge nicht schon deshalb, weil es zu einem Zahlungsvorgang gekommen ist, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit nicht die Leistungserbringung (Anschluss an die Ver- bzw. Entsorgungsanlage) bereits festgestanden ist. Die umsatzsteuerliche Erfassung des vollen hiefür zu entrichtenden Entgelts wird gegebenenfalls in der Zukunft in Zusammenhang mit der allfälligen tatsächlichen Leistungserbringung zu erfolgen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150058.X06

Im RIS seit

14.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten