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E6JNorm
62011CJ0549 Orfey VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0025 E 23. Mai 2013Rechtssatz
Die Ausführungen in Rn 27 und 28 des Urteils des EuGH vom 19. Dezember 2012, C-549/11, Orfey Balgaria, gelten entsprechend für die so genannte Ist-Besteuerung (§ 17 Abs. 1 UStG 1994). Der Umsatzsteuer unterliegen nur sohin nur solche Vorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf das ihnen zu Grunde liegende Rechtsgeschäft oder eine zur Bewirkung des Umsatzes zwingende Rechtsnorm der Zusammenhang zwischen den Vorauszahlungen und der späteren Ausführung des Umsatzes besteht. Auch das System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verfolgt das Ziel, nur tatsächlich zur Ausführung gelangende Umsätze zu erfassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1987, 82/17/0138). Es erweist sich sohin als richtig, dass Aufschließungsbeiträge nicht schon deshalb, weil es zu einem Zahlungsvorgang gekommen ist, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit nicht die Leistungserbringung (Anschluss an die Ver- bzw. Entsorgungsanlage) bereits festgestanden ist. Die umsatzsteuerliche Erfassung des vollen hiefür zu entrichtenden Entgelts wird gegebenenfalls in der Zukunft in Zusammenhang mit der allfälligen tatsächlichen Leistungserbringung zu erfolgen haben.Die Ausführungen in Rn 27 und 28 des Urteils des EuGH vom 19. Dezember 2012, C-549/11, Orfey Balgaria, gelten entsprechend für die so genannte Ist-Besteuerung (Paragraph 17, Absatz eins, UStG 1994). Der Umsatzsteuer unterliegen nur sohin nur solche Vorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf das ihnen zu Grunde liegende Rechtsgeschäft oder eine zur Bewirkung des Umsatzes zwingende Rechtsnorm der Zusammenhang zwischen den Vorauszahlungen und der späteren Ausführung des Umsatzes besteht. Auch das System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verfolgt das Ziel, nur tatsächlich zur Ausführung gelangende Umsätze zu erfassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1987, 82/17/0138). Es erweist sich sohin als richtig, dass Aufschließungsbeiträge nicht schon deshalb, weil es zu einem Zahlungsvorgang gekommen ist, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit nicht die Leistungserbringung (Anschluss an die Ver- bzw. Entsorgungsanlage) bereits festgestanden ist. Die umsatzsteuerliche Erfassung des vollen hiefür zu entrichtenden Entgelts wird gegebenenfalls in der Zukunft in Zusammenhang mit der allfälligen tatsächlichen Leistungserbringung zu erfolgen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150058.X06Im RIS seit
14.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017