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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der LH ist, sofern er nicht die Voraussetzungen für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens für gegeben erachtet - ein Widerstreitverfahren kann von der Behörde auch von Amts wegen durchgeführt werden - gehalten, spätestens gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eines der beiden einander widersprechenden Vorhaben eine (naturgemäß abweisliche) Entscheidung über das andere Vorhaben zu treffen. Unterlässt der LH dies, ergibt sich daraus die Berufungslegitimation der Partei, deren Vorhaben nicht bewilligt wurde (Hinweis E 10. März 1992, 91/07/0032, VwSlg 13592 A/1992).
Schlagworte
Wasserrecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070107.X05Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017