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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104;Rechtssatz
Ein Widerstreitverfahren entfällt, wenn auf Grund einer Prüfung nach § 104 WRG 1959 nur mehr ein Projekt im Verfahren verbleibt.Ein Widerstreitverfahren entfällt, wenn auf Grund einer Prüfung nach Paragraph 104, WRG 1959 nur mehr ein Projekt im Verfahren verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070107.X04Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017