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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hängt nicht davon ab, ob jemand als Partei genannt oder ausdrücklich behandelt wurde. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, ob jemand durch diese Bewilligung in seinen Rechten berührt wird (Hinweis E 10. März 1992, 91/07/0032, VwSlg 13592 A/1992).
Schlagworte
Wasserrecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070107.X03Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017