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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §109 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber den Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz als spätesten Zeitpunkt für die "Geltendmachung" eines widerstreitenden Projekts festsetzt, dann ist daraus zu folgern, dass er damit auch den spätestmöglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte. Ein erst in der Berufung gestellter Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens nach § 109 Abs 1 WRG 1959 ist daher verspätet.Wenn der Gesetzgeber den Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz als spätesten Zeitpunkt für die "Geltendmachung" eines widerstreitenden Projekts festsetzt, dann ist daraus zu folgern, dass er damit auch den spätestmöglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte. Ein erst in der Berufung gestellter Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens nach Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 ist daher verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070107.X02Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017