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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ChemG 1996 §27 Abs1;Rechtssatz
Ein gemäß § 27 Abs 2 ChemG 1996, nicht aber gemäß Abs 1 legcit Verantwortlicher kann gemäß § 27 Abs 3 legcit die Rechtsfolgen des Abs 2, somit die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs 1 angeführten Pflichten, nur dadurch von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Mit der bloßen Vorlage von Rechnungen, auf denen im Bereich der Kunden- und Rechnungsnummer lediglich eine bestimmte Agentur ohne näheren Angaben vermerkt ist, wird den Anforderungen iSd § 27 Abs 3 ChemG 1996 nicht entsprochen.Ein gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ChemG 1996, nicht aber gemäß Absatz eins, legcit Verantwortlicher kann gemäß Paragraph 27, Absatz 3, legcit die Rechtsfolgen des Absatz 2,, somit die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Pflichten, nur dadurch von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Mit der bloßen Vorlage von Rechnungen, auf denen im Bereich der Kunden- und Rechnungsnummer lediglich eine bestimmte Agentur ohne näheren Angaben vermerkt ist, wird den Anforderungen iSd Paragraph 27, Absatz 3, ChemG 1996 nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009070126.X04Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013