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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §1 Z5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/02/0109 E 24. Mai 2013 2012/02/0110 E 24. Mai 2013Rechtssatz
Weder § 2 Abs 3 letzter Satz ASchG 1994 noch § 1 Z 5 AAV sieht eine Einschränkung des vorzukehrenden Arbeitnehmerschutzes auf einen konkreten Arbeitsauftrag vor. Da der Gesetzgeber auch in räumlicher Hinsicht keine Einschränkung vornimmt ("… alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden …"; vgl. § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG 1994), fallen aufgrund des Zweckes des Arbeitnehmerschutzes, nämlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz "in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen" (vgl. § 3 Abs. 1 erster Satz ASchG 1994), unter den Begriff einer auswärtigen Arbeitsstelle auch jene Bereiche, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat.Weder Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG 1994 noch Paragraph eins, Ziffer 5, AAV sieht eine Einschränkung des vorzukehrenden Arbeitnehmerschutzes auf einen konkreten Arbeitsauftrag vor. Da der Gesetzgeber auch in räumlicher Hinsicht keine Einschränkung vornimmt ("… alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden …"; vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG 1994), fallen aufgrund des Zweckes des Arbeitnehmerschutzes, nämlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz "in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen" vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz ASchG 1994), unter den Begriff einer auswärtigen Arbeitsstelle auch jene Bereiche, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020108.X01Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017