RS Vwgh 2013/5/24 2012/02/0108

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §1 Z5;
ASchG 1994 §2 Abs3;
ASchG 1994 §3 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/02/0109 E 24. Mai 2013 2012/02/0110 E 24. Mai 2013

Rechtssatz

Weder § 2 Abs 3 letzter Satz ASchG 1994 noch § 1 Z 5 AAV sieht eine Einschränkung des vorzukehrenden Arbeitnehmerschutzes auf einen konkreten Arbeitsauftrag vor. Da der Gesetzgeber auch in räumlicher Hinsicht keine Einschränkung vornimmt ("… alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden …"; vgl. § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG 1994), fallen aufgrund des Zweckes des Arbeitnehmerschutzes, nämlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz "in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen" (vgl. § 3 Abs. 1 erster Satz ASchG 1994), unter den Begriff einer auswärtigen Arbeitsstelle auch jene Bereiche, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat.Weder Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG 1994 noch Paragraph eins, Ziffer 5, AAV sieht eine Einschränkung des vorzukehrenden Arbeitnehmerschutzes auf einen konkreten Arbeitsauftrag vor. Da der Gesetzgeber auch in räumlicher Hinsicht keine Einschränkung vornimmt ("… alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden …"; vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG 1994), fallen aufgrund des Zweckes des Arbeitnehmerschutzes, nämlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz "in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen" vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz ASchG 1994), unter den Begriff einer auswärtigen Arbeitsstelle auch jene Bereiche, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012020108.X01

Im RIS seit

10.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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