RS Vwgh 2013/5/28 2013/10/0108

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
MSG Wr 2010 §4;

Rechtssatz

Solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist, können wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Mangels Neuerungsverbot gilt dies auch für das Berufungsverfahren. Im Fall der Erhebung einer Berufung gegen die Abweisung eines unbefristeten Mindestsicherungsantrages "auf die Dauer unveränderter Verhältnisse" ist daher Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens nicht nur der Zeitraum bis zu einer während des Berufungsverfahrens eingetretenen wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, sondern die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen zumindest bis zur Entscheidung der Berufungsbehörde dem Antragsteller die begehrte Mindestsicherungsleistung gebührt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100108.X02

Im RIS seit

28.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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