RS Vwgh 2013/5/28 2013/10/0108

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
AVG §68 Abs1;
MSG Wr 2010 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abweisung eines zeitlich nicht eingeschränkten Mindestsicherungsantrages "auf die Dauer unveränderter Verhältnisse" stellt eine gänzliche Abweisung des Antrages dar, die lediglich mit dem Hinweis verbunden ist, dass bei einer zukünftigen wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse trotz rechtskräftiger Abweisung - auf Grund eines neuen Antrages - neuerlich über die Gewährung der Mindestsicherungsleistung entschieden werden kann. Ein derartiger Bescheid kann aber nicht so interpretiert werden, dass damit ein unbefristeter Antrag nur bis zu einem ungewissen in der Zukunft liegenden Ereignis abgewiesen wird und daher zum Teil noch offen ist. Tritt daher nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages "auf die Dauer unveränderter Verhältnisse" eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu Gunsten des Antragstellers ein, so ist die Behörde keinesfalls verpflichtet, für den Zeitraum ab Änderung der Verhältnisse über den früheren Antrag zu entscheiden, ist dieser doch bereits zur Gänze erledigt. Es kann jedoch neuerlich die Gewährung einer Mindestsicherungsleistung beantragt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100108.X01

Im RIS seit

28.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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