RS Vwgh 2013/5/28 2013/05/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch Anführung des § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde klargelegt, dass sie eine Sachentscheidung getroffen hat; die ausgesprochene Aufhebung muss als "negative" Sachentscheidung im Sinne einer ersatzlosen Behebung angesehen werden. Da der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, hätte die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (ersatzlose) Behebung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz nicht mehr neuerlich über den Antrag absprechen dürfte und somit der Antrag unerledigt bleiben müsste (siehe dazu ausführlicher beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, 92/06/0168 ua., mwN; vgl. auch die Erkenntnisse vom 14. Dezember 2010, 2008/22/0882, vom 27. Juni 2006, 2005/05/0374, oder vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063).Durch Anführung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde klargelegt, dass sie eine Sachentscheidung getroffen hat; die ausgesprochene Aufhebung muss als "negative" Sachentscheidung im Sinne einer ersatzlosen Behebung angesehen werden. Da der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, hätte die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (ersatzlose) Behebung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz nicht mehr neuerlich über den Antrag absprechen dürfte und somit der Antrag unerledigt bleiben müsste (siehe dazu ausführlicher beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, 92/06/0168 ua., mwN; vergleiche auch die Erkenntnisse vom 14. Dezember 2010, 2008/22/0882, vom 27. Juni 2006, 2005/05/0374, oder vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verfahrensbestimmungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050052.X01

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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