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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch Anführung des § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde klargelegt, dass sie eine Sachentscheidung getroffen hat; die ausgesprochene Aufhebung muss als "negative" Sachentscheidung im Sinne einer ersatzlosen Behebung angesehen werden. Da der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, hätte die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (ersatzlose) Behebung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz nicht mehr neuerlich über den Antrag absprechen dürfte und somit der Antrag unerledigt bleiben müsste (siehe dazu ausführlicher beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, 92/06/0168 ua., mwN; vgl. auch die Erkenntnisse vom 14. Dezember 2010, 2008/22/0882, vom 27. Juni 2006, 2005/05/0374, oder vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063).Durch Anführung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde klargelegt, dass sie eine Sachentscheidung getroffen hat; die ausgesprochene Aufhebung muss als "negative" Sachentscheidung im Sinne einer ersatzlosen Behebung angesehen werden. Da der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, hätte die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (ersatzlose) Behebung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz nicht mehr neuerlich über den Antrag absprechen dürfte und somit der Antrag unerledigt bleiben müsste (siehe dazu ausführlicher beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, 92/06/0168 ua., mwN; vergleiche auch die Erkenntnisse vom 14. Dezember 2010, 2008/22/0882, vom 27. Juni 2006, 2005/05/0374, oder vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verfahrensbestimmungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050052.X01Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013