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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Abbruchauftrag handelt es sich um einen Bescheid mit "dinglicher Wirkung" (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0004, mwN, vgl. auch § 9 NÖ BauO 1996), was sinngemäß für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages gilt. In einem solchen Verfahren tritt der Erwerber des Grundstückes (hier: die Erwerber des Grundstückes mit dem Gebäude) in das laufende Verfahren ein.Bei einem Abbruchauftrag handelt es sich um einen Bescheid mit "dinglicher Wirkung" (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0004, mwN, vergleiche auch Paragraph 9, NÖ BauO 1996), was sinngemäß für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages gilt. In einem solchen Verfahren tritt der Erwerber des Grundstückes (hier: die Erwerber des Grundstückes mit dem Gebäude) in das laufende Verfahren ein.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050048.X01Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013