RS Vwgh 2013/5/28 2013/05/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §9;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einem Abbruchauftrag handelt es sich um einen Bescheid mit "dinglicher Wirkung" (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0004, mwN, vgl. auch § 9 NÖ BauO 1996), was sinngemäß für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages gilt. In einem solchen Verfahren tritt der Erwerber des Grundstückes (hier: die Erwerber des Grundstückes mit dem Gebäude) in das laufende Verfahren ein.Bei einem Abbruchauftrag handelt es sich um einen Bescheid mit "dinglicher Wirkung" (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0004, mwN, vergleiche auch Paragraph 9, NÖ BauO 1996), was sinngemäß für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages gilt. In einem solchen Verfahren tritt der Erwerber des Grundstückes (hier: die Erwerber des Grundstückes mit dem Gebäude) in das laufende Verfahren ein.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050048.X01

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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