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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73;Rechtssatz
Der Nachbar ist nicht schon (allein) deshalb Partei des baupolizeilichen Auftragsverfahrens, weil er durch die Errichtung des Zubaus im seitlichen Bauwich in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten "beeinträchtigt" wurde. Parteistellung und einen Anspruch auf Entscheidung (was wiederum, soweit hier erheblich, Voraussetzung für einen zulässigen Devolutionsantrag ist) hat er vielmehr nur dann, wenn er (wegen Verletzung eines subjektivöffentlichen Nachbarrechtes) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hatte (Hinweis B vom 3. April 2003, 2002/05/1238). Der Gemeindevorstand hat aber verneint, dass es einen solchen Antrag gegeben hätte (und daher jedenfalls im Ergebnis folgerichtig den Devolutionsantrag mangels Entscheidungsanspruches zurückgewiesen). Einem Nachbarn bleibt es unbenommen, einen solchen Umstand bloß der Baubehörde anzuzeigen (die dann allenfalls von Amts wegen tätig zu werden hätte) oder aber die Erlassung eines Bauauftrages zu beantragen. Die Behörde wäre daher verhalten gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Nachbar die Verletzung des Bauwiches nicht bloß angezeigt, sondern vielmehr deshalb (bei seiner ersten Vorsprache oder auch später, und diesfalls wann) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hatte, was sie aber in Verkennung der Rechtslage unterließ.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050030.X02Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013