RS Vwgh 2013/5/28 2013/05/0030

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Nachbar ist nicht schon (allein) deshalb Partei des baupolizeilichen Auftragsverfahrens, weil er durch die Errichtung des Zubaus im seitlichen Bauwich in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten "beeinträchtigt" wurde. Parteistellung und einen Anspruch auf Entscheidung (was wiederum, soweit hier erheblich, Voraussetzung für einen zulässigen Devolutionsantrag ist) hat er vielmehr nur dann, wenn er (wegen Verletzung eines subjektivöffentlichen Nachbarrechtes) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hatte (Hinweis B vom 3. April 2003, 2002/05/1238). Der Gemeindevorstand hat aber verneint, dass es einen solchen Antrag gegeben hätte (und daher jedenfalls im Ergebnis folgerichtig den Devolutionsantrag mangels Entscheidungsanspruches zurückgewiesen). Einem Nachbarn bleibt es unbenommen, einen solchen Umstand bloß der Baubehörde anzuzeigen (die dann allenfalls von Amts wegen tätig zu werden hätte) oder aber die Erlassung eines Bauauftrages zu beantragen. Die Behörde wäre daher verhalten gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Nachbar die Verletzung des Bauwiches nicht bloß angezeigt, sondern vielmehr deshalb (bei seiner ersten Vorsprache oder auch später, und diesfalls wann) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hatte, was sie aber in Verkennung der Rechtslage unterließ.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050030.X02

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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