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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0258 E 28. Oktober 1993 RS 2Stammrechtssatz
§ 13 Abs 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).Paragraph 13, Absatz 3, AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050008.X05Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013